Steuerinfo - August 2011
Quo vadis Schweiz?
Anonyme Ertragsbesteuerung als Muster für die Zukunft?
Die Rahmendaten eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland haben für heftige Reaktionen nach der Veröffentlichung am 10. August gesorgt. Erstmalig wurde das Verhandlungsergebnis einer Arbeitsgruppe der breiten Öffentlichkeit vorgestellt, dass zum einen die fiskalischen Interessen des Wohnsitzstaates Deutschland und zum anderen das Bankgeheimnis des Anlagestaates Schweiz berücksichtigen soll.
Doch eines sei vorweg erwähnt: Es handelt sich um Verhandlungsergebnisse einer Arbeitsgruppe, die von deutscher Seite durch das Bundesfinanzministerium gestellt wurde. Dieses Ministerium ist ein Unionsresort und unterliegt der Koalitionsdisziplin. Letztendlich geht es aber um ein Gesetz, welches durch den Bundestag (Mehrheit der Koalition aus CDU/CSU und FDP) und durch den Bundesrat (Mehrheit der Opposition) muss. Im Gesetzgebungsweg ist also eventuell noch heftig Musik im Formulierungsprozess!
Grundsätzlich geht es darum, dass die Schweiz ihren Beitrag zu einer umfassenden Besteuerung der Kapitaleinkünfte ausländischer Konteninhaber leisten will. Dies bedingt zwei Schritte:
1. Besteuerung der Vergangenheit und
2. Besteuerung der zukünftigen Erlöse
Die Vergangenheitsbesteuerung soll durch die pauschale Besteuerung des Vermögensstammes erfolgen. Zwischen 19% und 34% soll der abzuführende Betrag sein, abhängig von Dauer der Kundenbindung, sowie Anfangs- und Endbestand. Genauere Details zur Berechnung wurden noch nicht veröffentlicht. Diese Besteuerung erfolgt anonym durch die Schweizer Bank, d.h. durch eine simple Abbuchung vom Depot, und soll der zukünftige Regelfall sein.
Die zukünftigen Erlöse werden durch eine pauschale Abgeltungssteuer, die grundsätzlich der deutschen Abgeltungssteuer entspricht (d.h. auch zukünftige Steuererhöhungen bzw.-senkungen werden gleichlautend mitgemacht) abgegolten und anonym an die deutsche Steuerverwaltung weitergeleitet.
Durch die pauschalen Abzüge wird der Anleger strafrechtlich nicht mehr belangt, er erhält von den Schweizer Banken eine Bescheinigung über die Abzugsbeträge, die er gegenüber der deutschen Finanzverwaltung als Nachweis einer ordnungsgemäßen Versteuerung verwenden kann.
Neben diesem Standardmodell hat jeder Anleger weiterhin die Möglichkeit, für die Vergangenheit von der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch zu machen. Je nach Anlageprofil kann dies ja eventuell günstiger sein.
Wer bisher schon steuerehrlich war oder über die strafbefreiende Selbstanzeige den Weg in die Steuerehrlichkeit findet, der muss nun die Schweizer Bank von diesem Sachverhalt in Kenntnis setzen, damit diese von der pauschalen Vergangenheitsbesteuerung absieht. Die Bank meldet dann über die eidgenössische Steuerverwaltung die Vermögenswerte an die deutschen Behörden, die die Angaben mit den Steuererklärungen abgleichen. Das gleiche gilt für die zukünftigen Erträge.
Wer jetzt aber weder die Meldung seiner Daten will, noch die Erhebung der pauschalen Besteuerung, dem bleibt nur noch der Weg aus der Schweiz heraus in andere Destinationen, die sich nicht an internationalen Besteuerungsgrundsätzen orientieren. Die Schweizer Banken werden diesen "Weiterzug" nicht aktiv begleiten - der Wandel von Saulus zu Paulus soll hier vollständig erfolgen, schließlich soll das Abkommen beidseitig mit einer zweijährigen Frist kündbar sein, was der Schweizer keinesfalls risikieren möchte.
Geplant ist die Geltung des Abkommens ab 2013. Bis dahin müssen die beteiligten Länder die gesetzgeberischen Instanzen durchlaufen haben. Im Falle der Schweiz erscheint dies unzweifelhaft. In Deutschland ist jedoch das Echo zweigeteilt. Vom "Schlag ins Gesicht der Steuerzahler" bis zur drohenden Strafanzeige gegen Finanzminister Schäuble durch den Bund Deutscher Kriminalbeamter (FTD, 12.08.2011) aufgrund der bewussten Vereitelung der Strafverfolgung ist hier die Rede. Die Oppositionsparteien haben damit gedroht, im Bundesrat das Abkommen scheitern zu lassen. Inwieweit man an der Steuersatzschraube drehen muss, damit die Länderkammer sich ihre Zustimmung erkaufen lässt, bleibt abzuwarten.
Fakt ist aber, dass mit Abschluss einer solchen Regelung, egal zu welchen Steuersätzen, man international ein Zeichen setzt: Die persönliche Anonymität kann bestehen bleiben, wenn auch die fiskalische Anonymität stirbt. Eine Regelung, die sich alle Staaten, die auf ein funktionierendes Bankgeheimnis pochen, sehr genau anschauen werden. Dies gilt auch für die zwei EU-Länder, die sich bisher gegen einen Datenaustausch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie gewehrt haben, bis 2014 jedoch eine Lösung gefunden haben müssen: Österreich und Luxemburg!
Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de
Erstellungsdatum: 17.08.2011
Hinweis
Aussagen zur Besteuerung dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind Ihre persönlichen Verhältnisse maßgeblich, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte können sich jederzeit - auch mit rückwirkendem Effekt - ändern.


