Schnell und direkt: Tel. aus D: 0180 2 121314 * | Tel. aus A: 0800 121314 **
 
 
Indizes
DOW Jones12369.38-0.59
ATX1894.06-0.77
DAX6271.22-0.6
EURO STOXX2144.69-0.1

Rohstoffe
Palladium606.000.33
Platin1458.000.83
Silber28.483.64
Gold1589.502.28
Europe Brent FOB111.400.55
 
Sie sind hier:
Aktuelles / 
News / 
Steuern / 
Steuerinfo - Jänner 2012
 
19.01.2012 09:46

Steuerinfo - Jänner 2012

 

 

 

Eheschließung als Versorgungsmodell - kurzfristig nicht möglich!

Erinnern Sie sich noch an Herbert Wehner, ehemaliger Bundesminister und SPD-Fraktionsvorsitzender? Dieser heiratete 1983 das dritte Mal. Allerdings seine Stieftochter, um ihr erbrechtliche Vorteile und eine Hinterbliebenenpension aus seinen Bezügen zu verschaffen. Sie hatte ihm viele Jahre als Sekretärin und Betreuerin gedient, so dass er sie nicht unversorgt wissen wollte.

Der Aufschrei der Bevölkerung ob der Heirat einer Stieftochter war damals groß, wurde doch angeblich eine Ehe im Rahmen des Versorgungsgedankens missbräuchlich geschlossen.

Einen ähnlichen Fall hatte nunmehr das hessische Landessozialgericht zu entscheiden. Ein sterbenskranker Mann hat seine langjährige Lebensgefährtin quasi auf dem Sterbebett geheiratet, um ihr eine Witwenrente zu ermöglichen. 17 Tage nach der die Eheschließung verstarb der Ehemann.

Dass er sich dies lieber früher überlegt hätte, zeigten nun die Sozialrichter auf. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nämlich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe, oder wenn besondere Umstände die Annahme einer so genannten Versorgungsehe widerlegen. Wäre der Ehemann im Rahmen eines Unfalls zu Tode gekommen, so hätte die Ehefrau selbstverständlich Witwenrente erhalten.

Nachdem es sich hierbei jedoch um ein Planspiel handelte, versagten die Richter der Witwe die entsprechende Versorgung. Lebensgemeinschaften sollten also nicht nur testamentarisch bezüglich des Vermögens sondern auch bezüglich Versorgungsansprüche hinterfragt werden. Schnellschüsse gehen hierbei oftmals daneben.


Verfasser:

Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de


Hinweis

Aussagen zur Besteuerung dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind Ihre persönlichen Verhältnisse maßgeblich, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte können sich jederzeit - auch mit rückwirkendem Effekt - ändern.