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Steuerinfo - Juni 2011
 
13.07.2011 13:09

Steuerinfo - Juni 2011

Freiberufler aufgepasst: Goodwill erhöht den Zugewinn

Der Goodwill ist der Schwamm unter den Wirtschaftsbegriffen - nicht richtig greifbar, oftmals vermutet, aber dann doch nur hohl, hin und wieder bestritten, aber durchaus von Nachhaltigkeit. Versteht man unter dem Goodwill den Wert der freiberuflichen Praxis, der sich durch Kundenstamm, Lage oder Reputation äußert, so fehlt ihm als klassisches Kennzeichen die sofortige Bewertung in Geld. Der Aufbau eines eigenen Kundenstamms wird zwar mit viel persönlichem Engagement, aber selten in bewertbaren Geldeinheiten betrieben. Auch die Reputation hängt mehr von den eigenen Fähigkeiten wie vom Geldfluss ab.

Somit findet sich der Goodwill auch nicht in Bilanzen und Gewinnermittlungen, ist er doch ein selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswert, der nicht aktiviert werden darf. Und was nicht drin steht, ist auch nichts wert, oder?

Falsch gedacht, denn wenn es um den Ausgleich von Vermögenswerten geht, kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Goodwill wieder zum Vorschein.

Der BGH hat aktuell entschieden, dass der Goodwill einer freiberuflichen Arztpraxis in die Zugewinnberechnung einzustellen ist. Die Berechnung des Goodwills erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Methoden und kann, je nach Branche (regelmäßig wiederkehrender Patient oder einmaliges Anwaltsmandat?), beträchtliche Summen erreichen.

Sollte es zum Zugewinnausgleich im Rahmen einer Ehescheidung kommen, so kann dies unter Umständen zu existenzgefährdenden Ausgleichszahlungen kommen. War zu Ehebeginn die Praxis neu und betrug ihr Goodwill nach 20 Ehe- und Praxisjahren eine Million Euro, so sind unter Umständen 500.000 Euro als Zugewinn dem anderen Ehegatten zuzurechnen. Dass 500.000 Euro Schulden im Alter plötzlich zu einer völligen Neubewertung der Altersvorsorgeplanung führt, ist einleuchtend.

Zu vermeiden sind solche "Unfälle" durch rechtzeitige Gestaltung des Familienstandes - die "modifizierte" Zugewinngemeinschaft erläutert Ihnen jeder Rechtsberater und Notar gerne. Aber auch für intakte Ehen bietet die Rechtsprechung eine Chance: Der Zugewinnausgleich zu Ehezeiten unterliegt nicht der Schenkungssteuer!


Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de


Hinweis

Aussagen zur Besteuerung dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind Ihre persönlichen Verhältnisse maßgeblich, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte können sich jederzeit - auch mit rückwirkendem Effekt - ändern.