Steuerinfo - Mai 2011
Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten
Fragen Sie mal einen Schweizer, ob sogenannte "Hehlerware" im Finanzstrafverfahren verwendet werden darf? Niemals - so schallt es seit 2008 aus der eidgenössischen medialen Landschaft. Hatten doch diverse Raubkopien umfangreichen Datenmaterials vor allem Schweizer und Liechtensteiner Banken die Affäre Zumwinkel, die Selbstanzeigewelle 2010 und umfangreiche Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden ausgelöst.
Das jedoch lautes Rufen alleine nicht zur Rechtsprechung führt, kann man nun in der Bundesrepublik erkennen.
Selbstverständlich kann nämlich das Finanzamt die so "erworbenen" Kenntnisse verwerten - so der Tenor des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 14.12.2010. Das Finanzgericht hat dazu keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, was durch ein vorhergehendes Urteil vom 9.11.2010 des Bundesverfassungsgerichtes untermauert wurde.
Laut Pressemitteilung des FG Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Finanzamt hatte durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5% des Kontostandes von fast 2 Millionen CHF. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab. Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung.
Ein Verwertungsverbot greife nämlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre, oder bei strafbaren Handlungen des Finanzbeamten. Da dieser die Daten nicht selbst beschafft hat sondern lediglich in Empfang nimmt, seien die Daten vollumfänglich auswertbar.
Wer die Argumentation des Beweisverwertungsverbots also als Rettungsanker sieht, der nehme sich jetzt ein Messer und schneide dieses Tau durch!
Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de
Hinweis
Aussagen zur Besteuerung dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind Ihre persönlichen Verhältnisse maßgeblich, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte können sich jederzeit - auch mit rückwirkendem Effekt - ändern.


