Steuerinfo - Oktober 2011
Waldbesitzer und Landwirte aufgepasst
Jetzt Holz verkaufen und dabei Steuern sparen!
Das kürzlich verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz enthält so "massive" Änderungen wie die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.000 Euro oder die Änderung der Anerkennung von Kinderbetreuungskosten. Was sich jedoch klammheimlich in das Gesetz geschlichen hat, und das quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit, hat für Waldbesitzer massive Steuernachteile.
Bisher konnten Waldbesitzer Holzverkäufe mit pauschalen Betriebsausgabensätzen ertragmäßig kürzen. Hat man bisher einem Verwerter das Holz stehend im Wald verkauft, so konnte man 40 % der Einnahmen pauschal als Betriebsausgabe ansetzen. Abschreibungen des Bestandes und Wiederaufforstungskosten waren damit abgegolten.
Machte man sich selbst die Mühe und legte den Baum in Eigenarbeit oder mit Hilfe professioneller Holzer um, so erhöhte sich die abzugsfähige Pauschale auf 65 %. Da aktuell der Holzpreis ja sehr gut ist, denken viele Waldbesitzer darüber nach, entsprechende Verkäufe zu tätigen. Wer ca. 200 Kubikmeter Holz zu 100 Euro je Kubikmeter verkauft, musst somit von seinen 20.000 Euro Einnahmen letztendlich 7.000 Euro als Gewinn versteuern.
Doch mit dieser Regelung ist demnächst Schluss. Beginnend mit dem nächsten forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr werden die Pauschalen um 15 % bzw. 50 % gekürzt!
So beträgt der pauschale Betriebsausgabensatz für Holzverkäufe auf dem Stamm dann nur noch 20 %, während bereits gefälltes Holz mit 55 % pauschaler Betriebsausgabe zu Buche schlägt.
Wer also vorhat, Holzverkäufe zu tätigen, der möge sich sputen und noch im aktuellen Wirtschaftsahr verkaufen. Im obigen Rechenbeispiel macht die Neuregelung nämlich 2.000 Euro mehr Gewinn und damit bei einem Steuersatz von 30 % 600 Euro mehr Steuern aus!
Verfasser:
Nicolas Hofmann
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Landwirtschaftliche Buchstelle
Reichenbach 4, D-87561 Oberstdorf, www.nicolas-hofmann.de
Hinweis
Aussagen zur Besteuerung dürfen nicht als steuerliche Beratung verstanden werden. Bezüglich der steuerlichen Behandlung sind Ihre persönlichen Verhältnisse maßgeblich, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater. Steuerliche Sachverhalte können sich jederzeit - auch mit rückwirkendem Effekt - ändern.


